Gefahrstoffe- immer wieder eine Herausforderungvon I. Happich, BG-Keramik und Glas Paracelsus, eigentlich Theophrastus Bombastus von Hohenheim (1493 - 1541), Arzt, Naturforscher und Philosoph, prägte folgenden Satz: "Wenn ihr jedes Gift richtig erklären wollet, was ist dann kein Gift? Alle Dinge sind ein Gift und nichts ist ohne Gift, nur die Dosis bewirkt, daß ein Ding kein Gift ist." Dieser Ausspruch hat bis heute nichts an Aktualität verloren. Gefahrstoffe treten in allen Lebensbereichen des Menschen auf, sei es im beruflichen oder privaten Umfeld. Das Schlagwort "Chemisierung der Umwelt" kennzeichnet diese Situation. Für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist der sichere Umgang mit Gefahrstoffen unerläßlich. Maßnahmen zum sachgerechten Umgang mit Arbeitsstoffen sind vorrangig die Informationsbeschaffung, die Beurteilung und Abwägung der Gesundheitsrisiken durch die in Betracht kommenden Arbeitsstoffe und eventuelle Ersatzlösungen, die Auflistung der Gefahrstoffe, mit denen Umgang besteht in Form eines Gefahrstoffverzeichnisses und die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr vor dem eigentlichen Umgang mit Gefahrstoffen. Begriffsbestimmungen: Im folgenden wird eine Auswahl der wichtigsten Begriffe im Chemikalienrecht gegeben. Ein Gefahrstoff ist ein chemisch erzeugter oder natürlichvorkommender Stoff oder eine Zubereitung (Gemisch, Gemenge oder Lösung) mit gefährlichen Eigenschaften. Daneben können auch Erzeugnisse als Gefahrstoffe zu bewerten sein. Unter Erzeugnissen werden Stoffe oder Zubereitungen zusammengefaßt, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmt als ihre chemische Zusammensetzung. Als gefährlich einzustufen ist ein Stoff oder eine Zubereitung immer dann, wenn er/sie mindestens eines der in der Tabelle aufgezeichneten Gefährlichkeitsmerkmale aufweist. Umgang mit Gefahrstoffen beinhaltet das Herstellen, Gewinnen oder Verwenden desselben. Verwenden umfaßt das Ge-u. Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Ab- und Umfüllen, Mischen, Entfer-nen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern. Lagern heißt Aufbewahren zur späteren Verwendung bzw. zur Abgabe an andere, darin eingeschlossen die Bereitstellung, sofern diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag , so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Rechtsgrundlagen Es erfolgt nun ein Kurzüberblick über die wichtigsten Rechtsvorschriften. Das Chemikaliengesetz (ChemG) bildet die Grundlage des Chemikalienrechts in der Bundesrepublik. Dieses enthält u.a. Bestimmungen über die Einstufung, die Verpackung, die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Ermächtigungen zum Erlaß von Vorschriften über Verwendungsbeschränkungen und -verbote sowie für Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Stoffe. Detailfragen werden in Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des ChemG erlassen worden sind, geregelt. Die wichtigste Verordnung, die Gefahr-stoffverordnung (GefStoffV), gliedert sich in einen Paragraphenteil, der Grundsätze und allgemeine Anforderungen beinhaltet sowie verschiedene Anhänge zu Details. (In Analogie zu EG-Richtlinien und dem ChemG enthält die GefStoffV wiederum Vorschriften zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung sowie Regelungen zum Umgang mit Gefahrstoffen.) In der Hierarchie der Gefahrstoffregelungen folgen auf nächster Stufe die "Technischen Regeln für Gefahrstoffe" (TRGS), die vom "Ausschuß für Gefahrstoffe" AGS erarbeitet und im Bundesarbeitsblatt bzw. im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht werden. Diese konkretisieren die vorgenannten Vorschriften.
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