BG - Berufsgenossenschaft der keramischen und Glasindustrie; Dr. H. Reuchlein

EINZELARBEITSPLÄTZE

Die zunehmende Technisierung und Rationalisierung in Industrie, Handwerk und Gewerbe führt zu immer mehr Einzelarbeitsplätzen. Ein besonderes Problem besteht darin, dass ein Unfall nicht bemerkt wird und der Verletzte nicht in der Lage ist, einen Alarm auszulösen. Der Unternehmer muss daher besondere Überlegungen anstellen, wie bei Einzelarbeitsplätzen Erste Hilfe gewährleistet werden kann.

Was sind Einzelarbeitsplätze?

Zu Einzelarbeitsplätzen zählen Arbeitsplätze, an denen von einer Person allein, außer Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausgeführt werden (Alleinarbeit).

Man spricht von ortsgebundenen Arbeiten, wenn diese in einem räumlich eng begrenzten Bereich ausgeführt werden und von ortsungebundenen Arbeiten, wenn die Tätigkeiten in zeitlicher Abfolge, in mehreren Bereichen, ausgeführt werden, z.B. bei Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten.

Rechtliche Grundlagen

Zunächst ist festzustellen, dass Einzelarbeitsplätze generell nicht verboten sind. Gleichwohl wird in einigen BG-Vorschriften festgelegt, dass bei bestimmten Arbeiten eine zweite Person anwesend sein muss; z.B. Arbeiten in Silos und Bunkern; Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen; Schweißarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen. Beabsichtigt ein Unternehmer einen Einzelarbeitsplatz einzurichten oder beauftragt ein Vorgesetzter einen Mitarbeiter, eine Arbeit allein auszuführen, so ist zunächst zu prüfen. ob in dem speziellen Fall ein Allein-Arbeitsverbot besteht.

Sind Einzelarbeiten nicht untersagt, müssen die Arbeitsbedingungen beurteilt werden. Je nach den möglichen Gefährdungen ist dann zu entscheiden, wer die Arbeiten durchführen soll und wie die Überwachung der allein arbeitenden Person durchgeführt wird.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen besteht aus der Ermittlung und Bewertung der möglichen Gefährdungen. Hierbei ist es notwendig, Arbeitssicherheit und Gesundheits- schutz ganzheitlich unter Einbeziehung der physischen und psychischen Anforderungen zu betrachten. Mögliche Gefährdungen und Belastungen sind in einer der Orientierung dienenden, aber nicht erschöpfenden Liste zusammengefasst (Abb. 1).

Zur Beurteilung, bei welcher Gefährdung welche Art der Überwachung erforderlich ist, wird unterschieden zwischen:

Geringe Gefährdung:
Alltägliche Gefährdungen, die dem allge- meinen Lebensrisiko entsprechen, bei denen zu erwarten ist, dass die Einzelperson im Notfall selbst handlungsfähig bleibt.

Erhöhte Gefährdung:
Jede Gefährdung entsprechend der Liste (Abb. 1) über mögliche Gefährdungen, bei der zu erwarten ist, dass die Einzelperson im Notfall nur noch eingeschränkt handlungsfähig bleibt.

Besondere Gefährdung:
Mehr als eine Gefährdung oder eine Gefährdung und zusätzlich mehrere Beein- trächtigungen entsprechend der Liste (Abb. 1) über mögliche Gefährdungen und Beeinträchtigungen, bei der zu erwarten ist, dass die Einzelperson im Notfall nicht mehr handlungsfähig ist.

Anforderungen an alleinarbeitende Personen

Arbeiten, bei denen eine erhöhte oder besondere Gefährdung gegeben sein kann, dürfen nur geeigneten Personen übertragen werden. Bestimmte Personengruppen sind für Einzelarbeitsplätze nicht oder nur sehr bedingt geeignet, u.a.

  1. Personen mit Anfallsleiden
  2. Personen mit Kreislauf und Stoffwechselkrankheiten
  3. Personen, die zeitweise oder dauernd unter psychischen Störungen oder psychischen Krankheiten leiden
  4. Personen, die abhängig sind von Alkohol, Medikamenten oder Drogen.

Überwachung, Überwachungseinrichtungen

In Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial des Einzelarbeitsplatzes und die bei einem Unfall zu erwartenden Verletzungen sind entsprechende Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Mit Ausnahme regelmäßiger Kontrollgänge handelt es sich dabei stets um technische Einrichtungen, d.h. um Kommunikationssysteme, die den Kontakt zwischen allein arbeitenden Personen und der Überwachungsstelle ermöglichen. Solange am Einzelarbeitsplatz gearbeitet wird, muss diese Stelle besetzt sein, und zwar mit Personen, die ortskundig und in der Lage sind, für schnelle Erste Hilfe zu sorgen.

Abb. 1: Nicht erschöpfende Liste möglicher Gefährdungen und BeeinträchtigungenAuswahlkriterien für geeignete Überwachung bzw. Überwachungseinrichtungen:

Art der Gefährdung

Beispiele

mechanische Gefährdungen Absturzstellen, Einzugsstellen, Roll-, Gleit-, Kippbewegungen, bewegliche Maschinen und Fahrzeuge, trittunsicherer Boden (Fußboden, Gelände)
elektrische Gefährdungen Enge, leitfähige Räume, Nässe, Freileitungen
chemische Gefährdungen Brand- und Explosionsgefahren durch Stäube, Dämpfe, Gase; Gesundheitsgefahren durch Rauche, Flüssigkeiten, Gase; Sauerstoffmangel
thermische Gefährdungen Heiße Stoffe, wie Wasserdampf oder heiße Oberflächen, Hitze, Kälte
Strahlungsgefährdungen UV-Strahlung beim Schweißen, Röntgenstrahlung, ionisierende Strahlung, elektromagnetische Strahlung, Wärmestrahlung, Laserstrahlung
Sonstige Gefährdungen Biologische Faktoren, Ertrinkungsgefahr
Zusätzliche Belastungen
Arbeitsumgebungsfaktoren Erschwerte Zugangs- und Fluchtmöglichkeiten, Beleuchtung (Dunkelheit, Blendung, Sichtbehinderung, z. B. durch Nebel), Klima, Lärm Mechanische Schwingungen
physiologische Faktoren Muskelarbeit (Ermüdung), Arbeitsplatzmaße (Enge), Schichtarbeit, Nachtarbeit
psychologische Faktoren Informationsaufnahme, Informationsverarbeitung

Auswahlkriterien für geeignete Überwachung bzw. Überwachungseinrichtungen:

Geringe Gefährdung:
Für geringe Gefährdungen ist die gebräuchlichste Meldeeinrichtung das leitungsgebundene Telefon, an dem die Notrufnummer gut sichtbar angebracht ist.

Erhöhte Gefährdung:
Bei Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung kann die Einzelperson durch Kontrollgänge einer zweiten Person in kurzen Zeitabständen beaufsichtigt werden. Alternativ kann ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem eingerichtet werden, durch das in bestimmten Zeitabständen ein Anruf der Einzelperson erfolgt (Kontrollanruf). Als Meldeeinrichtungen für Notfälle eignen sich auch willensabhängige Meldeeinrichtungen, z. B. Hilferufanlagen, schnurloses Telefon, Funktelefon, Sprechfunkgerät.

Besondere Gefährdung:
Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung bedürfen einer ständigen Überwachung durch ein willensunabhängiges Meldesystem, wie z. B. Personen-Notsignalanlage, Gaswarngerät oder Videoeinrichtung. Bei der Überwachung durch eine Videoeinrichtung wird der Alleinarbeitende von einer Zentrale aus ständig beobachtet. Nachteilig ist, dass die Videoüberwachung von den Betroffenen als Totalüberwachung empfunden werden kann.

Personen-Notsignalanlagen

Personen-Notsignalanlagen bestehen aus tragbaren Personen-Notsignalgeräten (Signalgeber) in Verbindung mit einer Empfangszentrale. Der Signalgeber, der am Körper des Alleinarbeitenden getragen wird, kann im Notfall sowohl willensabhängig als auch willensunabhängig in der Empfangszentrale Alarm auslösen. Abb. 2 gibt einen Überblick über die verschiedenen Auslösearten. Nach den bisherigen Erfahrungen haben sich Ruhealarm und Lagealarm als besonders geeigneterwiesen. Beim Einsatz von Personen-Notsignalanlagen können sich Probleme bei der Lokalisierung von gefährdeten Personen ergeben, insbesondere bei ortsungebundenen Einzelarbeitsplätzen.

Es können deshalb zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, z.B.

  • Erfassen von Personen durch Ortskennungssender, die auf Niederfrequenz- und Infrarotbasis.
  • Anlaufen von Quittierstellen
  • Führen von Meldelisten in der Empfangszentrale.
  • Personen-Notsignalgeräte, die im Alarmfall ein akustisches Signal aussenden
Abb. 2: Auslösearten von Personen-Notsignalanlagen:
Alarm
willensabhängig willensunabhängig
  • Druckalarm
  • Lagealarm bei Überschreitung eines bestimmten Neigewinkels
  • Ruhealarm bei Bewegungslosigkeit des Trägers
  • Zeitalarm bei Ausbleiben der erforder­lichen Quittierung
  • Fluchtalarm bei hektischer Bewegung des Trägers
  • Verlustalarm bei Verlust des Personen-Not­signalgerätes
  • Gasalarm bei Überschreitung einer be­stimmten Gaskonzentration

Abb. 3: Hersteller, Importeure von Personen-Notsignalanlagen:
Ascom Tateco GmbH Karkortstr. 25
40880 Ratingen
Tel.: 02102 / 4 08 80
megacom Kommunikationssysteme GmbH Borsigstraße 16
24568 Kaltenkirchen
Tel.: 04191 / 9 08 50
Multiton Elektronik GmbH Roßstraße 11
40476 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 46 90 20
Optro Finish Jansen GmbH Oelbachstr. 30
51381 Leverkusen
Tel.: 02171 / 38 28
Philips Communications Security & Imaging Miriamstraße 87
34123 Kassel
Tel.: 0561 / 501-23 70
Racal Arbeitssicherheit GmbH (nur akustische Signalgeber) Waldstraße 76 a
63128 Dietzenbach
Tel.: 06074 / 4 20 01
Telefix Alarm-Funk GmbH Rudolf-Diesel-Str. 8
85221 Dachau
Tel.: 08131 / 3 11 90
Funktel GmbH & Co. KG (vormals Bosch Telecom GmbH) John-F.-Kennedy Str. 43-53
38228 Salzgitter
Tel.: 05341 / 285-701
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit

Betrieb von Überwachungseinrichtungen

Die Wirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen hängt in entscheidendem Maße von der Akzeptanz durch die betroffene allein arbeitende Person ab. Deshalb sollten die betroffene Person und der Betriebsrat bereits im Planungsstadium der Überwachungsart einbezogen werden.

Wichtig ist es, den Überwachungsaspekt auf den Arbeitsschutz zu konzentrieren. Dies kann z.B. bei technischen Systemen dadurch geschehen, dass die Empfangszentrale nicht bei Vorgesetzten installiert wird.

Häufige Fehlalarme oder häufige Störungen des Arbeitsablaufes, z.B. durch Signale, die quittiert werden müssen, verringern die Akzeptanz. Deshalb ist es wichtig, dass nur betriebssichere Systeme eingesetzt werden.

Für Einzelarbeitsplätze mit erhöhter oder besonderer Gefährdung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Alleinarbeitenden und die Personen in Empfangszentralen über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren und über die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung, unterwiesen werden.

Die beste Überwachung nutzt jedoch nichts, wenn bei einem Unfall die Rettungskette nicht funktioniert. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Rettungsmaßnahmen muss deshalb durch Alarmübungen geprüft werden.

Die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie im Internet unter:

www.bgglaskeramik.de



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