|
BG - Berufsgenossenschaft der keramischen und Glasindustrie; Dr. H. Reuchlein EINZELARBEITSPLÄTZEDie zunehmende Technisierung und Rationalisierung in Industrie, Handwerk und Gewerbe führt zu immer mehr Einzelarbeitsplätzen. Ein besonderes Problem besteht darin, dass ein Unfall nicht bemerkt wird und der Verletzte nicht in der Lage ist, einen Alarm auszulösen. Der Unternehmer muss daher besondere Überlegungen anstellen, wie bei Einzelarbeitsplätzen Erste Hilfe gewährleistet werden kann. Was sind Einzelarbeitsplätze?Zu Einzelarbeitsplätzen zählen Arbeitsplätze, an denen von einer Person allein, außer Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausgeführt werden (Alleinarbeit). Man spricht von ortsgebundenen Arbeiten, wenn diese in einem räumlich eng begrenzten Bereich ausgeführt werden und von ortsungebundenen Arbeiten, wenn die Tätigkeiten in zeitlicher Abfolge, in mehreren Bereichen, ausgeführt werden, z.B. bei Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten. Rechtliche GrundlagenZunächst ist festzustellen, dass Einzelarbeitsplätze generell nicht verboten sind. Gleichwohl wird in einigen BG-Vorschriften festgelegt, dass bei bestimmten Arbeiten eine zweite Person anwesend sein muss; z.B. Arbeiten in Silos und Bunkern; Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen; Schweißarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen. Beabsichtigt ein Unternehmer einen Einzelarbeitsplatz einzurichten oder beauftragt ein Vorgesetzter einen Mitarbeiter, eine Arbeit allein auszuführen, so ist zunächst zu prüfen. ob in dem speziellen Fall ein Allein-Arbeitsverbot besteht. Sind Einzelarbeiten nicht untersagt, müssen die Arbeitsbedingungen beurteilt werden. Je nach den möglichen Gefährdungen ist dann zu entscheiden, wer die Arbeiten durchführen soll und wie die Überwachung der allein arbeitenden Person durchgeführt wird. Beurteilung der ArbeitsbedingungenDie Beurteilung der Arbeitsbedingungen besteht aus der Ermittlung und Bewertung der möglichen Gefährdungen. Hierbei ist es notwendig, Arbeitssicherheit und Gesundheits- schutz ganzheitlich unter Einbeziehung der physischen und psychischen Anforderungen zu betrachten. Mögliche Gefährdungen und Belastungen sind in einer der Orientierung dienenden, aber nicht erschöpfenden Liste zusammengefasst (Abb. 1). Zur Beurteilung, bei welcher Gefährdung welche Art der Überwachung erforderlich ist, wird unterschieden zwischen: Geringe Gefährdung: Erhöhte Gefährdung: Besondere Gefährdung: Anforderungen an alleinarbeitende PersonenArbeiten, bei denen eine erhöhte oder besondere Gefährdung gegeben sein kann, dürfen nur geeigneten Personen übertragen werden. Bestimmte Personengruppen sind für Einzelarbeitsplätze nicht oder nur sehr bedingt geeignet, u.a.
Überwachung, ÜberwachungseinrichtungenIn Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial des Einzelarbeitsplatzes und die bei einem Unfall zu erwartenden Verletzungen sind entsprechende Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Mit Ausnahme regelmäßiger Kontrollgänge handelt es sich dabei stets um technische Einrichtungen, d.h. um Kommunikationssysteme, die den Kontakt zwischen allein arbeitenden Personen und der Überwachungsstelle ermöglichen. Solange am Einzelarbeitsplatz gearbeitet wird, muss diese Stelle besetzt sein, und zwar mit Personen, die ortskundig und in der Lage sind, für schnelle Erste Hilfe zu sorgen. Abb. 1: Nicht erschöpfende Liste möglicher Gefährdungen und BeeinträchtigungenAuswahlkriterien für geeignete Überwachung bzw. Überwachungseinrichtungen:
Auswahlkriterien für geeignete Überwachung bzw. Überwachungseinrichtungen:Geringe Gefährdung: Erhöhte Gefährdung: Besondere Gefährdung: Personen-NotsignalanlagenPersonen-Notsignalanlagen bestehen aus tragbaren Personen-Notsignalgeräten (Signalgeber) in Verbindung mit einer Empfangszentrale. Der Signalgeber, der am Körper des Alleinarbeitenden getragen wird, kann im Notfall sowohl willensabhängig als auch willensunabhängig in der Empfangszentrale Alarm auslösen. Abb. 2 gibt einen Überblick über die verschiedenen Auslösearten. Nach den bisherigen Erfahrungen haben sich Ruhealarm und Lagealarm als besonders geeigneterwiesen. Beim Einsatz von Personen-Notsignalanlagen können sich Probleme bei der Lokalisierung von gefährdeten Personen ergeben, insbesondere bei ortsungebundenen Einzelarbeitsplätzen. Es können deshalb zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, z.B.
Betrieb von ÜberwachungseinrichtungenDie Wirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen hängt in entscheidendem Maße von der Akzeptanz durch die betroffene allein arbeitende Person ab. Deshalb sollten die betroffene Person und der Betriebsrat bereits im Planungsstadium der Überwachungsart einbezogen werden. Wichtig ist es, den Überwachungsaspekt auf den Arbeitsschutz zu konzentrieren. Dies kann z.B. bei technischen Systemen dadurch geschehen, dass die Empfangszentrale nicht bei Vorgesetzten installiert wird. Häufige Fehlalarme oder häufige Störungen des Arbeitsablaufes, z.B. durch Signale, die quittiert werden müssen, verringern die Akzeptanz. Deshalb ist es wichtig, dass nur betriebssichere Systeme eingesetzt werden. Für Einzelarbeitsplätze mit erhöhter oder besonderer Gefährdung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Alleinarbeitenden und die Personen in Empfangszentralen über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren und über die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung, unterwiesen werden. Die beste Überwachung nutzt jedoch nichts, wenn bei einem Unfall die Rettungskette nicht funktioniert. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Rettungsmaßnahmen muss deshalb durch Alarmübungen geprüft werden. Die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie im Internet unter:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||